Der Gemeinschaft Junger Unternehmer Krefeld e.V. (GJU e.V.) – Stand: 06.03.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte bilden auf freiwilliger Grundlage einen in das Vereinsregister einzutragenden Verein mit dem Namen „Gemeinschaft Junger Unternehmer (GJU) Krefeld e.V.“ mit Sitz in Krefeld. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zusatz „e.V.“ wird erst nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister geführt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluß von Partei- und Religionspolitik das kulturelle, soziale und wirtschafts- und gesellschaftspolitische Verantwortungsbewußtsein seiner Mitglieder und Dritter zu wecken und zu vertiefen.
  3. Dadurch soll die verantwortungsbewußte Tätigkeit der Mitglieder und Dritter im Gemeinwesen gefördert werden, insbesondere durch Jugendpflege und Fürsorge, Jugenderziehung und Berufsbildung, Hilfe bei Existenzgründungen und Förderung des Umweltbewußtseins und Förderung internationaler Gesinnung. Im unternehmerischen und sozialen Gesellschaftsbereich soll die Förderung kultureller Zwecke durch ausschließliche und unmittelbare Förderung von Kunst sowie Pflege und Erhaltung von Kulturwerten unterstützt werden. Zur aktiven und passiven Betätigung in vorgenannten Bereichen steht der Verein allen natürlichen und juristischen Personen offen.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildung von Arbeitskreisen für die jeweiligen Betätigungen, durch Einzelveranstaltungen auf vorgenannten Gebieten und andere der Zweckerreichung dienenden Maßnahmen.
  5. Der Vorstand legt jährlich die Hauptveranstaltungen und deren Anzahl fest. Die Arbeitskreise definieren jährlich ihre Aktivitäten, die vom Vorstand genehmigt werden.
  6. Mitglieder oder für den Verein Tätige dürfen keine Zuwendungen für ihre Tätigkeit aus Mitteln des Vereins erhalten.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stellung des Vereins

Der Verein steht als Vereinigung unter dem Patronat der IHK Mittlerer Niederrhein (Krefeld-Mönchengladbach-Neuss).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann sein, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als Unternehmer oder Führungs- oder Führungsnachwuchskraft tätig ist. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb der Stadt Krefeld oder im Kreis Viersen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Wird der Kandidat aufgenommen, ist er zunächst, jedoch höchstens für die Zeit von 12 Monaten, Gast des Vereins (Probe). Die Dauer der Gastzeit wird vom Vorstand für den konkreten Einzelfall bestimmt, die maximale Dauer darf 12 Monate nicht übersteigen. Während dieser Zeit ist kein Mitgliedsbeitrag fällig. Nach Ablauf der Gastzeit informiert der Vorstand den Aufnahmekandidaten schriftlich, ob er als ordentliches Mitglied aufgenommen wird. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme muß der Aufnahmekandidat innerhalb 14 Tage nach Absendung der geplanten Zustimmung schriftlich widersprechen, falls er nicht ordentliches Mitglied werden will. Andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt.
  3. Eine Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft während der Gastzeit ist § 7 (1) der Satzung des Vereins.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen ohne Angabe von Gründen einen Aufnahmeantrag zurückzuweisen oder die Aufnahme eines Gastes abzulehnen.
  5. Außerordentliche Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ernannt werden, auch wenn sie vorher nicht ordentliches Mitglied des Vereins waren. Im übrigen gilt die Regelung des § 7 (1) der Satzung.
  6. Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten für Mitglieder der früheren, mit der Gründung dieses Vereins aufgelösten GJU mit der Maßgabe, dass diese im gleichen Status wie bisher Mitglieder des Vereins werden, sobald sie einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme an den Vorstand gerichtet haben.

§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Kündigung. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
    2. durch Ausschluss, wenn
      1. ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Mitglied in vereinsschädigender Weise in Erscheinung tritt.
      2. wenn der Mitgliedsbeitrag oder andere Rechnungsbeträge des Vereins trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht 4 Wochen nach Absendung der Mahnung entrichtet werden. Die Mahnung gilt mit dem dritten Tage als zugegangen, soweit nicht der Mahnungsempfänger das Gegenteil beweist.
  2. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund, so ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich an dessen zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat das Mitglied die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zustellung oder Zustellungsversuchs der Entscheidung des Vorstandes schriftlich Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist bei dem Sprecher des Vorstandes einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat das Recht an dieser Mitgliederversammlung teilzunehmen und hat Rede- und Stimmrecht, sofern es sich um eine ordentliches Mitglied im Sinne der Satzung handelt.
  3. Ordentliche Mitglieder, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wurde, automatisch außerordentliche Mitglieder, es sei denn, das ordentliche Mitglied erklärt innerhalb der Frist des § 6 (1), Nr. 1 der Satzung des Vereins den Austritt.
  4. Ist eine berufliche Tätigkeit oder ein Wohnsitz des ordentlichen Mitglieds in der Stadt Krefeld oder im Kreis Viersen nicht mehr gegeben, so wird das ordentliche Mitglied ab dem Ende des Kalenderjahres der Veränderung automatisch zum außerordentlichen Mitglied, es sei denn, das ordentliche Mitglied erklärt innerhalb der Frist des § 6 (1), Nr. 1 der Satzung des Vereins den Austritt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins sollen die in § 2 der Satzung genannten Ziele und Aufgaben durch aktive und regelmäßige Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen sowie durch aktive Tätigkeit unterstützen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, es sei denn ausnahmsweise ist etwas anderes bestimmt.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, es sei denn ausnahmsweise ist etwas anderes bestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann in den Organen des Vereins tätig sein.
  5. Ausnahmen sind
    1. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können in den Organen des Vereins keine Tätigkeiten ausüben.
    2. Ehrenmitglieder haben nach Vollendung des 45. Lebensjahres kein Stimmrecht und können in den Organen des Vereins keine Tätigkeiten ausüben.
    3. Während der Gastzeit (vgl. § 5 (2)) kann kein Stimmrecht ausgeübt werden.

§ 8 Organe und Betreuung des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder an die jeweils zuletzt bekannte Adresse. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Sprecher des Vorstandes; bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Sprecher des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl der Kassenprüfer
    4. die Höhe des Jahresbeitrages
    5. Satzungsänderungen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Vorstandssprecher, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern. Er wählt jeweils in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte:
    1. einen Sprecher,
    2. einen stellvertretenden Sprecher
    3. und einen Schatzmeister.
  2. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder bis zu 2 Personen zusätzlich in den Vorstand kooptieren.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit deren Wahl und endet zum Zeitpunkt der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf den Zeitpunkt der Bestellung des Vorstandsmitgliedes folgt. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der auf ihre Kooptation folgenden Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft aufgrund Vollendung des 45. Lebensjahres endet, gehören dem Vorstand bis zum Ende ihrer Amtszeit an und haben Stimmrecht. § 7 (5) findet hierbei keine Anwendung.
  4. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. Tritt ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle durch Kooptation neu besetzen. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Das kooptierte Mitglied gehört dem Vorstand für die restliche Amtszeit desjenigen, an dessen Stelle er getreten ist, an.
  6. Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

§ 11 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandssprecher, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie können den Verein jeweils einzeln vertreten.
  2. Dem gesamten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die laufende Führung der Geschäfte, sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen hat er sich im Rahmen von Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu halten. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Vertragliche Verpflichtungen sind nur im Rahmen der jeweiligen vorhandenen Mittel einzugehen. Die Haftung gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  3. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt eine von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein benannte Person mit beratender Funktion teil.
  4. Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmung im Vorstand mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers bzw. des den Vorsitz führenden stellvertretenden Sprechers.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Vereins einen Arbeitskreis aus Mitgliedern bilden. Die Ziele der Arbeitskreise müssen inhaltlich mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und die öffentlichen Aktivitäten mit dem Vorstand abgestimmt werden.
  7. Der Vorstand und gegebenenfalls von ihm Beauftragte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

§ 12 Kassenführung

Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Verein am Anfang des Kalenderjahres im voraus zu entrichten.
  2. Für ordentliche oder außerordentliche Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Aufnahme in vollem Umfang fällig – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Mitgliedes.
  3. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine anteiligen Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch dieser Beschlussantrag muß in der Einladung als Tagesordnungspunkt genannt werden.
  2. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, da nicht 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen, das es seinerseits ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Satzung des Vereins unterliegt den geltenden Gesetzen. Die Nichtigkeit eines einzelnen Paragraphen oder eines Teiles eines Paragraphen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 23. April 2002 errichtet und von 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Die §§ 4, 6, 7 und 10, betreffend die Anhebung des Alters der ordentlichen Mitglieder auf 45 Jahre, wurden geändert. Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. März 2020 einstimmig beschlossen.